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Art. 24
Fachlehrer, Religionspädagogen
(1) Die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfungen, Laufbahnen und Verwendung der Fachlehrer sowie der in Fachhochschulstudiengängen ausgebildeten Religionspädagogen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Rahmen des allgemeinen Laufbahnrechts für Fachlehrer die Möglichkeit zum Erwerb von Qualifikationen zu schaffen, die den Zugang zum Lehramt an Mittelschulen oder zum Lehramt an Realschulen eröffnen.