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Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40) BayRS 2238-1-K (Art. 1–29)
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Erster Abschnitt Allgemeines (Art. 1–7)
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Lehrämter
Art. 3 Vorbildung und Ausbildung
Art. 4 Studium
Art. 5 Vorbereitungsdienst
Art. 5a Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Art. 6 Prüfungen
Art. 6a (aufgehoben)
Art. 7 Befähigung für ein Lehramt
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Zweiter Abschnitt Studium (Art. 8–19a)
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Dritter Abschnitt Fortbildung der Lehrer (Art. 20)
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Vierter Abschnitt Ausübung der Lehrämter (Art. 21)
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Fünfter Abschnitt Sondervorschriften (Art. 22–24)
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 25–29)
Inhalt
BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
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Art. 2
Lehrämter
Lehrämter sind:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Mittelschulen,
3.
das Lehramt an Realschulen,
4.
das Lehramt an Gymnasien,
5.
das Lehramt an beruflichen Schulen,
6.
das Lehramt für Sonderpädagogik.