Inhalt
Art. 12
Lehramt an beruflichen Schulen
(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfaßt:
- 1.
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das erziehungswissenschaftliche Studium,
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- 2.
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das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung,
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- 3.
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das Studium eines Unterrichtsfachs.
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(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.