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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 6
Prüfungen
(1) 1Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen schließt mit der Ersten Lehramtsprüfung ab. 2Die Erste Lehramtsprüfung besteht aus der Ersten Staatsprüfung und einer universitären Prüfung, die die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen beinhaltet. 3Das Gesamtergebnis der Ersten Lehramtsprüfung wird zu mindestens 60 v.H. durch das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung bestimmt. 4Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. 5Der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen entspricht auch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird; die Studien- und Prüfungsordnungen sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu erlassen.
(2) 1Die Erste Lehramtsprüfung erstreckt sich auch auf das die Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 begründende Fachgebiet; soweit vorgesehen kann dort auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt werden. 2Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat und sein Studium nachträglich nach Art. 14 bis 19 erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet die Erste Lehramtsprüfung nach besonderen Bestimmungen ab.
(3) In den Prüfungsbestimmungen (Art. 28 Abs. 2) kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung von einer berufspraktischen Tätigkeit abhängig gemacht werden.
(4) 1Das Staatsministerium kann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung im Sinn dieses Gesetzes anerkennen, wenn Vorbildung und Prüfung einer nach diesem Gesetz geforderten Vorbildung und Prüfung gleichwertig sind. 2Entsprechen Vorbildung und Prüfung bei einer im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Ersten Prüfung für ein Lehramt diesen Voraussetzungen nicht, sind die Unterschiede jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Anerkennung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus.