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Art. 16
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
Das Studium für das Lehramt an Realschulen kann erweitert werden durch:
- 1.
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das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
- 2.
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das Studium eines dritten Unterrichtsfachs oder
- 3.
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das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines der beiden Unterrichtsfächer (Art. 10 Nr. 2) tritt.