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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 25
Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht
(1) 1Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. 2Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.
(2) 1Die Befähigung für ein Lehramt, die nach dem Rechtsstand vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden ist, bleibt unberührt. 2Wer die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erworben hat, kann an Grundschulen und Mittelschulen verwendet werden; wer die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen erworben hat, kann entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen auch an anderen Schularten verwendet werden. 3Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat, kann an Mittelschulen verwendet werden.
(3) Art. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.