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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98) BayRS 2020-6-1-I (Art. 1–55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften (Art. 4–6)
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Dritter Teil Zweckvereinbarungen (Art. 7–16)
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Vierter Teil Zweckverbände (Art. 17–48)
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1. Abschnitt Bildung und grundsätzliche Bestimmungen (Art. 17–28)
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2. Abschnitt Verfassung und Verwaltung (Art. 29–39)
Art. 29 Organe
Art. 30 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte
Art. 31 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Art. 32 Einberufung der Verbandsversammlung, Öffentlichkeit
Art. 33 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
Art. 33a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
Art. 34 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Art. 34a (aufgehoben)
Art. 35 Wahl des Verbandsvorsitzenden
Art. 36 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
Art. 37 Form der Vertretung nach außen
Art. 38 Dienstkräfte
Art. 39 Geschäftsstelle und Geschäftsleiter
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3. Abschnitt Verbandswirtschaft (Art. 40–43)
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4. Abschnitt Änderung der Verbandssatzung und Auflösung (Art. 44–48)
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Fünfter Teil Gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 49–50)
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Sechster Teil Aufsicht und Rechtsbehelfe (Art. 51–54)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 55)
Inhalt
KommZG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 20.06.1994
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2. Abschnitt Verfassung und Verwaltung
Art. 29 Organe
Art. 30 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte
Art. 31 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Art. 32 Einberufung der Verbandsversammlung, Öffentlichkeit
Art. 33 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
Art. 33a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
Art. 34 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Art. 34a (aufgehoben)
Art. 35 Wahl des Verbandsvorsitzenden
Art. 36 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
Art. 37 Form der Vertretung nach außen
Art. 38 Dienstkräfte
Art. 39 Geschäftsstelle und Geschäftsleiter