Inhalt

KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 34
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Aufgaben des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach diesem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung die oder der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuß, ein anderer beschließender Ausschuß, ein Ferienausschuss oder ein Geschäftsleiter selbständig entscheidet.
(2) Folgende Angelegenheiten können nicht auf die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden, den Verbandsausschuß, einen anderen beschließenden Ausschuß oder einen Geschäftsleiter übertragen werden:
1.
die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
2.
die Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
3.
die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,
4.
die Beschlußfassung über den Finanzplan,
5.
die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung,
6.
die Wahl der oder des Verbandsvorsitzenden und ihrer Stellvertretung, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen,
7.
die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse,
8.
der Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
9.
der Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb oder der Unternehmenssatzung für ein Kommunalunternehmen des Zweckverbands,
10.
die Entscheidung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Veräußerung einer solchen Beteiligung eines Zweckverbands an einem Unternehmen in Privatrechtsform,
11.
die Beschlußfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.
(3) 1Soweit in der Verbandssatzung nichts anderes geregelt ist, gilt für die Bildung von Ferienausschüssen Art. 32 Abs. 4 GO entsprechend. 2Art. 29 Satz 2 bleibt unberührt.