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KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 29
Organe
1Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). 2Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuß, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.