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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98) BayRS 2020-6-1-I (Art. 1–55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften (Art. 4–6)
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Dritter Teil Zweckvereinbarungen (Art. 7–16)
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Vierter Teil Zweckverbände (Art. 17–48)
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1. Abschnitt Bildung und grundsätzliche Bestimmungen (Art. 17–28)
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2. Abschnitt Verfassung und Verwaltung (Art. 29–39)
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3. Abschnitt Verbandswirtschaft (Art. 40–43)
Art. 40 Anzuwendende Vorschriften
Art. 41 Haushaltssatzung
Art. 42 Deckung des Finanzbedarfs
Art. 43 Kassenverwaltung, Rechnungs- und Prüfungswesen
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4. Abschnitt Änderung der Verbandssatzung und Auflösung (Art. 44–48)
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Fünfter Teil Gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 49–50)
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Sechster Teil Aufsicht und Rechtsbehelfe (Art. 51–54)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 55)
Inhalt
KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
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3. Abschnitt Verbandswirtschaft
Art. 40 Anzuwendende Vorschriften
Art. 41 Haushaltssatzung
Art. 42 Deckung des Finanzbedarfs
Art. 43 Kassenverwaltung, Rechnungs- und Prüfungswesen