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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98) BayRS 2020-6-1-I (Art. 1–55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften (Art. 4–6)
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Dritter Teil Zweckvereinbarungen (Art. 7–16)
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Vierter Teil Zweckverbände (Art. 17–48)
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1. Abschnitt Bildung und grundsätzliche Bestimmungen (Art. 17–28)
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2. Abschnitt Verfassung und Verwaltung (Art. 29–39)
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3. Abschnitt Verbandswirtschaft (Art. 40–43)
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4. Abschnitt Änderung der Verbandssatzung und Auflösung (Art. 44–48)
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Fünfter Teil Gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 49–50)
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Sechster Teil Aufsicht und Rechtsbehelfe (Art. 51–54)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 55)
Inhalt
KommZG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 20.06.1994
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Vierter Teil Zweckverbände
1. Abschnitt Bildung und grundsätzliche Bestimmungen (Art. 17–28)
2. Abschnitt Verfassung und Verwaltung (Art. 29–39)
3. Abschnitt Verbandswirtschaft (Art. 40–43)
4. Abschnitt Änderung der Verbandssatzung und Auflösung (Art. 44–48)