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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98) BayRS 2020-6-1-I (Art. 1–55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften (Art. 4–6)
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Dritter Teil Zweckvereinbarungen (Art. 7–16)
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Vierter Teil Zweckverbände (Art. 17–48)
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Fünfter Teil Gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 49–50)
Art. 49 Entstehung
Art. 50 Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen
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Sechster Teil Aufsicht und Rechtsbehelfe (Art. 51–54)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 55)
Inhalt
KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
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Art. 49 Entstehung
Art. 50 Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen