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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
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Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
(Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
Vom 8. Juli 2005
(GVBl. S. 236)
BayRS 2231-1-A

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist
Art. 1
Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege. 2Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Tagesstätten.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) 1Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 2Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder:
1.
Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet,
2.
Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet,
3.
Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und
4.
Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.
3Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein.
(2) Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht.
(3) Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle unter Abs. 1 genannten Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden.
(4) Tagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten.
(5) 1Bei der Feststellung von Mindestbesuchszeiten und der Mindestbuchungszeit nach Art. 21 Abs. 4 Satz 4 werden Zeiten in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege jeweils mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet. 2Die Berechnung der kindbezogenen Förderung (Art. 21) erfolgt nur bezogen auf die jeweiligen Buchungszeiten in der Kindertageseinrichtung oder bei der Tagespflegeperson. 3Eine Zusammenrechnung nach Satz 1 erfolgt nur, wenn die Kindertageseinrichtung ununterbrochen für mindestens zwei volle Kalenderjahre die Voraussetzungen für eine kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Satzes 1 erfüllt hat.
Art. 3
Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger von Kindertageseinrichtungen können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein.
(2) 1Kommunale Träger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. 2Als kommunale Träger im Sinn dieses Gesetzes gelten auch selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO), juristische Personen des Privatrechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind beziehungsweise in denen sie einen beherrschenden Einfluss ausüben.
(3) Freigemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
(4) Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen.
Art. 4
Allgemeine Grundsätze
(1) 1Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. 2Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. 3Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.
(2) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die Gemeinden sollen mit der freien Jugendhilfe unter Achtung ihrer Selbstständigkeit partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern bei integrativen Kindertageseinrichtungen.
(3) Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
Art. 5
Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots
(1) Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen.
(3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.
Art. 6
Planungsverantwortung
(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege die Gesamtverantwortung für die Planung. 2Dies gilt mit Blick auf das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2, Art. 7 und 24 des genannten Übereinkommens auch für die Versorgung mit Plätzen für Kinder mit bestehender oder drohender Behinderung.
(2) 1Die Gemeinden und die Träger der freien Jugendhilfe sowie die überörtlichen Sozialhilfeträger sind in alle Phasen der Bedarfsplanung und des Planungsverfahrens nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einzubeziehen. 2Die Planung der Plätze für Schulkinder ist zusätzlich mit der Schulaufsicht abzustimmen.
Art. 7
Örtliche Bedarfsplanung
1Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen. 2Hierbei sind auch die Bedürfnisse von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Sinn dieses Gesetzes zu berücksichtigen. 3Die Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII bleibt unberührt. 4Die Gemeinden haben die Entscheidung nach Satz 1 entsprechend den örtlichen Gegebenheiten regelmäßig zu aktualisieren.
Art. 8
Überörtliches Planungsverfahren
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Einvernehmen mit der Gemeinde die Schaffung der notwendigen Plätze zu planen.
(2) Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, wirken die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hin, dass die betroffenen Gemeinden bei der Planung, der Finanzierung und dem Betrieb überörtlicher Kindertageseinrichtungen zusammenarbeiten.
Art. 9
Betriebs- und Pflegeerlaubnis
(1) 1Soweit Kindertageseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes nicht von den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, bedürfen ihre Träger einer Betriebserlaubnis. 2Die §§ 45 bis 48a sowie § 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend. 3Art. 42 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze bleibt unberührt.
(2) 1Eine Tagespflegeperson darf im Rahmen der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingehen. 2Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen (Großtagespflege) und betreuen diese mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. 3Wenn
1.
gleichzeitig mehr als zehn Kinder oder insgesamt mehr als 16 Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden oder
2.
dauerhaft mehr als drei Tagespflegepersonen in der Betreuung derselben Kinder eingesetzt werden sollen,
findet § 45 SGB VIII Anwendung.
Art. 9a
Verbot der Gesichtsverhüllung
1Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen. 2Satz 1 gilt für Tagespflegepersonen entsprechend.
Art. 9b
Kinderschutz
(1) 1Die Träger der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass
1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird,
3.
die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
2Insbesondere haben die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(2) 1Bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder bei Aufnahme eines Kindes in die Tagespflege haben die Eltern eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 2Die Nichtvorlage einer Bestätigung ist für die Förderung nach diesem Gesetz unschädlich. 3Der Träger ist verpflichtet, schriftlich festzuhalten, ob vonseiten der Eltern ein derartiger Nachweis vorgelegt wurde.
Art. 10
Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen
(1) 1Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. 2Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.
(2) Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden.
Art. 11
Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft
(1) 1Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen soll alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einbinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell fördern. 2Das pädagogische Personal soll die Kompetenzen der Kinder für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinn eines sozialen Miteinanders fördern.
(2) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.
(3) 1Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Tageseinrichtung. 2Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
Art. 12
Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen
(1) Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
(2) 1Die Träger von Kindertageseinrichtungen fördern die sprachliche Entwicklung der Kinder von Anfang an und tragen hierbei den besonderen Anforderungen von Kindern aus Migrantenfamilien (Art. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes – BayIntG) und Kindern mit sonstigem Sprachförderbedarf Rechnung. 2Die Kindertageseinrichtungen sollen im Rahmen des Art. 6 BayIntG dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft der Familien von Migrantinnen und Migranten zu fördern.
Art. 13
Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele
(1) 1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, mit dem Ziel, zusammen mit den Eltern den Kindern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu vermitteln. 2Dazu zählen beispielsweise positives Selbstwertgefühl, Problemlösefähigkeit, lernmethodische Kompetenz, Verantwortungsübernahme sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit.
(2) 1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen. 2Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten.
Art. 14
Elternbeirat
(1) 1Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. 2Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.
(2) 1Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. 2Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.
(3) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
(4) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
(5) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben.
Art. 14a
Landeselternbeirat
(1) 1Bei dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) besteht ein Landeselternbeirat. 2Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.
(2) 1Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern und berät das für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständige Staatsministerium in wichtigen Fragen der frühkindlichen Bildung, durch die Belange der Eltern berührt werden. 2Der Landeselternbeirat unterstützt das Staatsministerium ferner durch Beratung bei Fragen der Bedarfsplanung. 3Das Staatsministerium bezieht den Landeselternbeirat in geeigneter Weise bei Fragen der Fortentwicklung der Kindertagesbetreuung in Bayern ein.
(3) 1Der Landeselternbeirat soll durch seine Mitglieder die Einrichtungsvielfalt auf Landesebene sowie die Angebotsvielfalt in Stadt und Land widerspiegeln. 2Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter ist zu achten.
(4) 1Dem Landeselternbeirat gehören 15 Mitglieder an, von denen eines den Vorsitz führt. 2Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium für die Dauer von zwei Jahren auf Grundlage von Vorschlägen von im Bereich der Kinderbetreuung tätigen Verbänden. 3Vorgeschlagen werden können Elternbeiräte nach Art. 14 Abs. 1 oder Eltern, deren Kind in der Kindertagespflege betreut wird. 4Die erneute Berufung eines Mitglieds ist einmalig zulässig. 5Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. 6Aus wichtigem Grund können sie durch das Staatsministerium von ihrem Amt abberufen werden. 7Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 9Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 2 bis 7 entsprechend.
(5) Das Staatsministerium berichtet dem Landtag nach Ablauf des 31. Januar 2026 über die Umsetzung der Abs. 1 bis 4.
Art. 15
Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) 1Kindertageseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit jenen Einrichtungen, Diensten und Ämtern zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Tageseinrichtung steht. 2Kindertageseinrichtungen kooperieren insbesondere mit Frühförderstellen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen sowie schulvorbereitenden Einrichtungen und heilpädagogischen Tagesstätten.
(2) 1Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammenzuarbeiten. 2Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. 3Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen und die Lehrkräfte an den Schulen sollen sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit informieren und die pädagogischen Konzepte aufeinander abstimmen.
Art. 16
Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
1Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. 2Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.
Art. 17
Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung
(1) 1Für die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden der außerschulischen Bildung und Erziehung hat der Staat durch geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, zu diesem Zweck durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Staatshaushalts die Einrichtung von Behörden innerhalb seines Geschäftsbereichs im Einzelnen anzuordnen und zu regeln.
(2) 1Zur Qualifizierung des pädagogischen Personals sind geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen und zu fördern. 2Hierbei sind die Fortbildungsmaßnahmen der freigemeinnützigen Träger in angemessener Weise zu berücksichtigen. 3Grundschullehrkräfte sollen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen einbezogen werden.
Art. 18
Förderanspruch
(1) 1Träger von Kindertageseinrichtungen haben unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) haben (Aufenthaltsgemeinden). 2Ist die Gemeinde nicht leistungsfähig, besteht der Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. 3Ansprüche kommunaler Träger gegen die Aufenthaltsgemeinde oder im Fall des Satzes 2 gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auf die kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) 1Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, und für Großtagespflegen, die die Voraussetzungen des Art. 20a erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 4) folgenden Jahres stellt. 2Stellt die Gemeinde den vollständigen Förderantrag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, besteht ein Förderanspruch in Höhe von 96 % des Anspruchs nach Satz 1, wenn der so errechnete Förderanspruch über 10 000 € beträgt. 3Macht die Gemeinde den Anspruch nach Satz 1 Alternative 2 geltend, ist ein Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen.
(3) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für Angebote der Tagespflege, die die Fördervoraussetzungen des Art. 20 erfüllen, sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 25. 2Der Förderanspruch setzt voraus, dass der vollständige Förderantrag bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 4) folgenden Jahres gestellt wird.
Art. 19
Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Alternative 2) setzt voraus, dass der Träger
1.
eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
2.
geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt,
3.
die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt,
4.
die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet,
5.
Elternbeiträge
a)
entsprechend den Buchungszeiten, die auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 4 festgelegt sind, staffelt und
b)
soweit für das Kind nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht, in gleicher Höhe ermäßigt,
6.
den vollständigen Förderantrag bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 4) folgenden Jahres stellt,
7.
die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt,
8.
die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres an das zuständige Rechenzentrum meldet und
9.
auf die Förderung nach diesem Gesetz sowie die staatliche Leistung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 durch Aushang an geeigneter Stelle hinweist und
10.
die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Art. 5 und 6 BayIntG beachtet.
Art. 20
Fördervoraussetzungen für die Tagespflege
1Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) setzt voraus, dass eine kommunale Förderung der Tagespflege in mindestens gleicher Höhe erfolgt und
1.
die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann,
2.
die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und nicht verschwägert ist,
3.
die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist, und
4.
die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält.
2Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen.
Art. 20a
Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege
1Der Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat für Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2) setzt voraus, dass
1.
die Gemeinde eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege erbringt,
2.
in der Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist,
3.
die weiteren in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 Satz 1 Nr. 1 im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben und
4.
in dem Fall, dass die Tagespflegepersonen zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, diese für die Inanspruchnahme der Großtagespflege keine Elternbeiträge erheben.
2Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen. 3Art. 20 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Art. 21
Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde
(1) 1Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. 2Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.
(2) Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 1.
(3) 1Der Basiswert ist der Förderbetrag für die tägliche über drei- bis vierstündige Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes. 2Er wird jährlich durch das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben.
(4) 1Über Buchungszeitfaktoren wird eine höhere Förderung für längere Buchungszeiten der Kinder gewährt. 2Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. 3Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. 4Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich werden bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nicht in die Förderung einbezogen. 5Der Träger kann Mindestbuchungszeiten von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 4 Stunden pro Tag sowie deren zeitliche Lage vorgeben.
(5) 1Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand eine erhöhte Förderung gewährt. 2Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
1.
2,0 für Kinder unter drei Jahren,
2.
1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt,
3.
1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt,
4.
4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unter Berücksichtigung einer Vereinbarung nach Maßgabe des Fünften Kapitels Dritter Abschnitt SGB VIII oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat,
5.
4,5 für einen Zeitraum von sechs Monaten für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,
6.
1,3 für Kinder in Tagespflege unabhängig vom Alter des Kindes,
7.
4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung an eine Tagespflegeperson vermittelt wurden und diese für die Betreuung ein entsprechend erhöhtes Tagespflegeentgelt erhält,
8.
1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.
3Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. 4Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. 5Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres. 6Vollendet ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr und leistet die nach Art. 18 Abs. 2 berechtigte Gemeinde bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0, so fördert der Freistaat in gleicher Höhe.
Art. 22
Umfang des Förderanspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung
1Der Träger hat gegenüber den Gemeinden einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung an die Gemeinden erhöht um einen Eigenanteil der Gemeinden. 2Der jährliche Eigenanteil der Gemeinde pro Kind errechnet sich als Produkt aus Basiswert ohne Erhöhung nach Art. 23 Abs. 1, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.
Art. 23
Zusätzliche staatliche Leistungen
(1) 1Der Staat unterstützt die Träger der Kindertageseinrichtungen bei der Verbesserung der Qualität. 2Hierzu wird der Basiswert bei Bemessung der staatlichen Förderung für Kindertageseinrichtungen an die Gemeinden und Landkreise (Art. 18 Abs. 2 und 3) um einen staatlichen Qualitätsbonus erhöht (Basiswert plus). 3Der Qualitätsbonus wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Staatsministerium angepasst und bekannt gegeben.
(2) Für jedes Kind, welches einen in der Ausführungsverordnung geregelten Vorkurs „Deutsch lernen vor Schulbeginn“ besucht, wird die staatliche Förderung zusätzlich erhöht.
(3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. 2Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. 3Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen.
Art. 23a
Bayerisches Krippengeld
(1) 1Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Beitrag tatsächlich trägt, erhält auf Antrag nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld). 2Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht personensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 33 SGB VIII bietet.
(2) 1Das Krippengeld will beitragsbedingte Zugangshürden zur frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kleinkindern abbauen und es allen Berechtigten finanziell erleichtern, einen passenden Betreuungsplatz in Anspruch nehmen zu können. 2Das Krippengeld soll den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII stärken und daher auf existenzsichernde Sozialleistungen zugunsten des Kindes oder der berechtigten Person nicht angerechnet werden.
(3) 1Der Anspruch besteht nur, wenn das Einkommen eine Einkommensgrenze von 60 000 Euro nicht übersteigt. 2Dieser Betrag erhöht sich um 5 000 Euro für jedes weitere Kind
1.
der berechtigten Person,
2.
ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
3.
eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes,
für das ihr, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. 3Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und der Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG.
(4) Zum Einkommen nach Abs. 3 zählen das Einkommen
1.
der berechtigten Person,
2.
ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
3.
eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes.
(5) Maßgeblich für die Einkommensgrenze nach den Abs. 3 und 4 sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) 1Für die Bemessung des Einkommens ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. 2Wird ein Kind in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 oder ein angenommenes Kind erst in einem späteren Kalenderjahr in den Haushalt der berechtigten Person aufgenommen, so ist dieses spätere Kalenderjahr maßgeblich.
(7) 1Der Zuschuss wird in der Höhe gewährt, in der Elternbeiträge tatsächlich zu tragen sind. 2Er beträgt jedoch höchstens 100 Euro pro Monat und Kind. 3Der Zuschuss wird auch in Monaten, in denen Beiträge im laufenden Monat nur anteilig zu tragen sind, auf der Grundlage des Regelbeitrags für einen vollen Monat gewährt.
(8) Der Zuschuss wird für den Zeitraum ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nachfolgenden Kalendermonat bis 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
(9) 1Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird der Zuschuss demjenigen gezahlt, den die Personensorgeberechtigten zur berechtigten Person bestimmen. 2Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam.
(10) 1Der Zuschuss ist unter Verwendung der amtlich bereitgestellten Formulare schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. 3Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich. 4Der Zuschuss kann rückwirkend für höchstens 12 Kalendermonate gewährt werden, wenn der Antrag spätestens bis 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, gestellt wird.
(11) 1Ergänzend zu den Pflichten nach § 60 SGB I hat die begünstigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine erneute Erklärung über das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den gesamten Bewilligungszeitraum abzugeben. 2§ 60 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner der berechtigten Person und für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(12) 1Der Zuschuss wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen nicht geprüft sind. 2Soweit diese Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum nicht vorgelegen haben, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und das Krippengeld zu erstatten. 3Satz 2 gilt auch, wenn die begünstigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an der Prüfung nach Satz 1 mitwirkt.
(13) 1Ergänzend gelten das Erste Buch Sozialgesetzbuch, § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Artikels ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Art. 24
Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum
1Nach Art. 19 förderfähigen Kindertageseinrichtungen, die das einzige Angebot in einer Gemeinde darstellen und von weniger als 25 Kindern besucht werden, obwohl sie von der Altersöffnung Gebrauch gemacht und kein Kind abgewiesen haben, wird auf Antrag der Gemeinde der Basiswert plus für die durchschnittliche Buchungszeit der Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 für 25 Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 gewährt. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf das einzige Angebot in einem Gemeindeteil, wenn dieser auf Grund seiner Infrastruktur einer selbstständigen Gemeinde gleicht. 3Kindertageseinrichtungen im Sinn von Satz 1 und 2, die von weniger als zehn aber mehr als sechs Kindern besucht werden, erhalten diese Förderung entsprechend Satz 1 für zehn Kinder, wenn die Betreuung durch eine pädagogische Fachkraft und die regelmäßige Mitarbeit eines Elternteils sichergestellt wird.
Art. 25
Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
1Für den Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tagespflege findet Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung; Art. 23 Abs. 1 findet keine Anwendung. 2In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 finden Art. 21 und 23 Abs. 1 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.
Art. 26
Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege
(1) 1Die Träger einer Kindertageseinrichtung sowie im Fall des Art. 20a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Träger der Großtagespflege richten ihren Förderantrag an die Aufenthaltsgemeinden. 2Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten ihren Antrag an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 28). 3Die Anträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms zu stellen. 4Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde prüft beim ersten Förderantrag das Vorliegen einer Erklärung der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 beziehungsweise Art. 20. 2Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4) notwendig; bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung nur notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben.
(3) Der Förderanspruch der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird durch die Bewilligungsbehörde in einem Bescheid festgestellt.
Art. 27
Mitteilungspflichten
1Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1.
Name und Vorname des Kindes,
2.
Geburtsdatum des Kindes,
3.
Geschlecht des Kindes,
4.
Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,
5.
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
6.
Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und
7.
Rückstellung des Kindes von der Aufnahmen in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.
2Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.

Abschnitt 2 Investitionskostenförderung

Art. 28
Investitionskostenförderung
1Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen. 2Die Gewährung von Finanzhilfen setzt zudem voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist. 3Sie beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.
Art. 29
Bewilligungsbehörden, sachliche Zuständigkeit
(1) 1Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung an die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die staatliche Betriebskostenförderung an kreisfreie Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie für die Finanzhilfen nach Art. 28 die Regierungen. 2Sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 45 SGB VIII und Art. 9 Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.
(2) Für den Vollzug des Zuschusses nach Art. 23a ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
Art. 30
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Im Falle der Leistung nach Art. 23a darf die zuständige Behörde zur Erleichterung der Antragstellung und zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung die im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Familiengeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten soweit erforderlich verarbeiten.
Art. 31
Experimentierklausel
Zur Erprobung innovativer Konzepte für die pädagogische Arbeit, die Förderung und das Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren kann von den Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung mit Zustimmung des Staatsministeriums unter Beteiligung der übrigen zuständigen Staatsministerien abgewichen werden.
Art. 32
Ausführungsverordnung
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertageseinrichtungen (Art. 13),
2.
den Anstellungsschlüssel, der Zahl und Qualifikation des erforderlichen Personals in Abhängigkeit von den betreuten Kindern festlegt,
3.
Näheres über die zusätzlichen Leistungen nach Art. 20 Satz 1 Nr. 4 und Art. 23,
4.
das Abrechnungsverfahren, die Festlegung von Stundenkategorien durch Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 2 und 4) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit,
5.
die Bestimmung der Bereiche im Sinn des Art. 24 Satz 2 sowie der zum Stichtag 31. Juli 2005 bestehenden, staatlich geförderten Gruppen in Netzen für Kinder,
6.
den Zeitpunkt, zu dem für die Förderung maßgebliche Veränderungen wirksam werden, und
7.
Näheres über den Landeselternbeirat nach Art. 14a – insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder –
festzulegen. 2Vor Erlass der Ausführungsverordnung sind die Spitzenverbände der freigemeinnützigen Träger, Vertreter der freien und gewerblichen Träger, die kommunalen Spitzenverbände und der Landeselternbeirat zu hören. 3Für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich zusätzlicher Leistungen nach Art. 23 und für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 4 ist Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herzustellen.
Art. 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 27 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. 2Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Satz 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer im Falle des Art. 23a vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.
Art. 34
Übergangsvorschriften
(1) 1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Der Zuschuss nach Art. 23a wird nur für Bezugsmonate ab 1. Januar 2020 gewährt.
(3) Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird in den Fällen, in denen der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, erstmals für die Monate ab 1. Januar 2024 gewährt.
München, den 8. Juli 2005
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber