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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 11
Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft
(1) 1Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen soll alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einbinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell fördern. 2Das pädagogische Personal soll die Kompetenzen der Kinder für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinn eines sozialen Miteinanders fördern.
(2) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.
(3) 1Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Tageseinrichtung. 2Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.