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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) 1Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 2Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder:
1.
Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet,
2.
Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet,
3.
Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und
4.
Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.
3Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein.
(2) Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht.
(3) Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle unter Abs. 1 genannten Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden.
(4) Tagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten.
(5) 1Bei der Feststellung von Mindestbesuchszeiten und der Mindestbuchungszeit nach Art. 21 Abs. 4 Satz 4 werden Zeiten in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege jeweils mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet. 2Die Berechnung der kindbezogenen Förderung (Art. 21) erfolgt nur bezogen auf die jeweiligen Buchungszeiten in der Kindertageseinrichtung oder bei der Tagespflegeperson. 3Eine Zusammenrechnung nach Satz 1 erfolgt nur, wenn die Kindertageseinrichtung ununterbrochen für mindestens zwei volle Kalenderjahre die Voraussetzungen für eine kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Satzes 1 erfüllt hat.