Inhalt
    
    
                
                  Art. 25
                   Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 
                  
                 
                 1Für den Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tagespflege findet Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung; Art. 23 Abs. 1 findet keine Anwendung. 2In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 finden Art. 21 und 23 Abs. 1 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.