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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 14a
Landeselternbeirat
(1) 1Bei dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) besteht ein Landeselternbeirat. 2Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.
(2) 1Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern und berät das für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständige Staatsministerium in wichtigen Fragen der frühkindlichen Bildung, durch die Belange der Eltern berührt werden. 2Der Landeselternbeirat unterstützt das Staatsministerium ferner durch Beratung bei Fragen der Bedarfsplanung. 3Das Staatsministerium bezieht den Landeselternbeirat in geeigneter Weise bei Fragen der Fortentwicklung der Kindertagesbetreuung in Bayern ein.
(3) 1Der Landeselternbeirat soll durch seine Mitglieder die Einrichtungsvielfalt auf Landesebene sowie die Angebotsvielfalt in Stadt und Land widerspiegeln. 2Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter ist zu achten.
(4) 1Dem Landeselternbeirat gehören 15 Mitglieder an, von denen eines den Vorsitz führt. 2Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium für die Dauer von zwei Jahren auf Grundlage von Vorschlägen von im Bereich der Kinderbetreuung tätigen Verbänden. 3Vorgeschlagen werden können Elternbeiräte nach Art. 14 Abs. 1 oder Eltern, deren Kind in der Kindertagespflege betreut wird. 4Die erneute Berufung eines Mitglieds ist einmalig zulässig. 5Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. 6Aus wichtigem Grund können sie durch das Staatsministerium von ihrem Amt abberufen werden. 7Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 9Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 2 bis 7 entsprechend.
(5) Das Staatsministerium berichtet dem Landtag nach Ablauf des 31. Januar 2026 über die Umsetzung der Abs. 1 bis 4.