Inhalt
Art. 9
Betriebs- und Pflegeerlaubnis
(1) 1Soweit Kindertageseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes nicht von den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch erfasst sind, bedürfen ihre Träger einer Betriebserlaubnis. 2Die §§ 45 bis 48a sowie § 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend. 3 Art. 42 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze bleibt unberührt.
(2) 1Eine Tagespflegeperson darf im Rahmen der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingehen. 2 Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen (Großtagespflege) und betreuen diese mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. 3Wenn
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gleichzeitig mehr als zehn Kinder oder insgesamt mehr als 16 Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden oder
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dauerhaft mehr als drei Tagespflegepersonen in der Betreuung derselben Kinder eingesetzt werden sollen,
findet § 45 SGB VIII Anwendung.