Inhalt
Art. 34
Übergangsvorschriften
(1) 1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Der Zuschuss nach Art. 23a wird nur für Bezugsmonate ab 1. Januar 2020 gewährt.
(3) Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird in den Fällen, in denen der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, erstmals für die Monate ab 1. Januar 2024 gewährt.