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Art. 19
Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Alternative 2) setzt voraus, dass der Träger
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eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
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geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt,
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die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt,
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die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet,
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Elternbeiträge
- a)
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entsprechend den Buchungszeiten, die auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 4 festgelegt sind, staffelt und
- b)
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soweit für das Kind nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht, in gleicher Höhe ermäßigt,
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den vollständigen Förderantrag bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 4) folgenden Jahres stellt,
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die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt,
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die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres an das zuständige Rechenzentrum meldet und
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auf die Förderung nach diesem Gesetz sowie die staatliche Leistung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 durch Aushang an geeigneter Stelle hinweist und
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die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Art. 5 und 6 BayIntG beachtet.