Inhalt
Art. 17
Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung
(1) 1Für die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden der außerschulischen Bildung und Erziehung hat der Staat durch geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, zu diesem Zweck durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Staatshaushalts die Einrichtung von Behörden innerhalb seines Geschäftsbereichs im Einzelnen anzuordnen und zu regeln.
(2) 1Zur Qualifizierung des pädagogischen Personals sind geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen und zu fördern. 2Hierbei sind die Fortbildungsmaßnahmen der freigemeinnützigen Träger in angemessener Weise zu berücksichtigen. 3Grundschullehrkräfte sollen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen einbezogen werden.