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BayKiBiG
Text gilt ab: 31.12.2025
Fassung: 08.07.2005
Art. 30
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.