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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) Vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87) BayRS 2210-8-2-1-1-WK (§§ 1–59)
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Teil 1 Verfahrensvorschriften für die Vergabeverfahren (§§ 1–35)
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Teil 2 Kapazitätsermittlung (§§ 36–57)
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Kapitel 1 Zentrales Auswahlverfahren (§§ 36–56)
§ 36 Studiengang und Zulassungszahl
§ 37 Festsetzung der Zulassungszahl
§ 38 Überprüfung
§ 39 Bericht der Hochschulen
§ 40 Ermittlung der Aufnahmekapazität
§ 41 Anwendung von Curricularnormwerten
§ 42 Lehreinheiten
§ 43 Stellen
§ 44 Lehrverpflichtung
§ 45 Lehrauftragsstunden
§ 46 Dienstleistungen
§ 47 Anteilquote
§ 48 Curricularnormwert
§ 49 Überprüfungstatbestände
§ 50 Räumliche Kapazität
§ 51 Schwundquote
§ 52 Patientenbezogene Kapazität
§ 53 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
§ 54 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
§ 55 Ausnahmetatbestände
§ 56 Sonstige Bestimmungen
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Kapitel 2 Örtliches Vergabeverfahren (§ 57)
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Teil 3 Schlussbestimmungen (§§ 58–59)
[Schlussformel]
Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4 Berechnung der Punktwerte
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Anlage 5 Anerkannte Berufsausbildungen
Anlage 6 Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 7 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
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Anlage 8 Stellenzuordnung
Anlage 9 Curricularnormwerte
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Anlage 10 Bandbreiten in Bachelorstudiengängen
Inhalt
HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
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§ 55
Ausnahmetatbestände
Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 bis 54 festgesetzt werden.