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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 55
Ausnahmetatbestände
Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 bis 54 festgesetzt werden.