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HZV
Text gilt ab: 01.05.2026
Fassung: 10.02.2020
§ 52a
Kapazität Medizin an der Universität Augsburg
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin der Universität Augsburg wird für den Studienabschnitt bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt errechnet:
1.
16,22 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt,
2.
5,86 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt, und
3.
6,23 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums und 250 ergibt, mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 % der Summe aus den Zahlen nach den Nrn. 1 und 2.
(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Abs. 1 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.