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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) Vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87) BayRS 2210-8-2-1-1-WK (§§ 1–59)
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Teil 1 Verfahrensvorschriften für die Vergabeverfahren (§§ 1–35)
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Teil 2 Kapazitätsermittlung (§§ 36–57)
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Kapitel 1 Zentrales Auswahlverfahren (§§ 36–56)
§ 36 Studiengang und Zulassungszahl
§ 37 Festsetzung der Zulassungszahl
§ 38 Überprüfung
§ 39 Bericht der Hochschulen
§ 40 Ermittlung der Aufnahmekapazität
§ 41 Anwendung von Curricularnormwerten
§ 42 Lehreinheiten
§ 43 Stellen
§ 44 Lehrverpflichtung
§ 45 Lehrauftragsstunden
§ 46 Dienstleistungen
§ 47 Anteilquote
§ 48 Curricularnormwert
§ 49 Überprüfungstatbestände
§ 50 Räumliche Kapazität
§ 51 Schwundquote
§ 52 Patientenbezogene Kapazität
§ 53 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
§ 54 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
§ 55 Ausnahmetatbestände
§ 56 Sonstige Bestimmungen
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Kapitel 2 Örtliches Vergabeverfahren (§ 57)
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Teil 3 Schlussbestimmungen (§§ 58–59)
[Schlussformel]
Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4 Berechnung der Punktwerte
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Anlage 5 Anerkannte Berufsausbildungen
Anlage 6 Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 7 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
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Anlage 8 Stellenzuordnung
Anlage 9 Curricularnormwerte
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Anlage 10 Bandbreiten in Bachelorstudiengängen
Inhalt
HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
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§ 51
Schwundquote
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.