Inhalt

HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 51
Schwundquote
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.