Inhalt

HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 36
Studiengang und Zulassungszahl
(1) Als Studiengang im Sinne dieses Teils gilt auch ein Studienfach oder Studienschwerpunkt eines Lehramts-, Bachelor- oder Masterstudiengangs, ein Studienabschnitt im Studiengang Medizin oder eine Studienrichtung eines Fachhochschulstudiengangs.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.