Inhalt
(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) 1Soweit gemäß § 7 der Lehrverpflichtungsverordnung die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. 2Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Abs. 3 unberücksichtigt.
(3) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. 2Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
- 1.
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Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin:
- a)
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Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 7 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchst. b und c abzuziehen.
- b)
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Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt.
- c)
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Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinischer Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
- 2.
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Lehreinheit Tiermedizin:
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 7 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
- 3.
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Lehreinheit Zahnmedizin:
- a)
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Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b gilt entsprechend.
- b)
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Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Nr. 1 Buchst. b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierenden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 52 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) wird wie folgt berücksichtigt:
- 1.
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Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV:
Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze,
- 2.
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Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV:
Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.