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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 47
Anteilquote
(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden.