Inhalt

BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 31.05.2022
§ 28
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 15 Abs. 3) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.