Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1)
2.1
Stundentafel für die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann (Kompetenzbeschreibung nach den Anlagen 1 oder 2 PflAPrV)
Pflichtfächer |
Unterrichtsstunden |
1. und 2. Schuljahr |
3. Schuljahr |
Theoretischer und praktischer Unterricht
nach Anlage 6 PflAPrV |
|
|
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen |
230 |
80 |
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege |
330 |
50 |
Gesundheit und Entwicklung fördern |
200 |
140 |
Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen |
260 |
200 |
Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen |
240 |
170 |
Zur freien Verteilung |
140 |
60 |
Summe theoretischer und praktischer Unterricht |
1 400 |
700 |
|
Praktische Ausbildung |
1 720 |
780 |
[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
[Amtl. Anm.:] Pro Schuljahr sind 700 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht abzuhalten.
[Amtl. Anm.:] Ausschließlich diese Fächer sind zur Beurteilung des Bestehens der Probezeit nach § 11 Abs. 2 BFSO Gesundheit heranzuziehen und im Zwischenzeugnis anzugeben.
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
2.2
Stundentafel für den besonderen Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 59 Abs. 2 PflBG (Kompetenzbeschreibung des dritten Schuljahres nach Anlage 3 PflAPrV)
Pflichtfächer |
Unterrichtsstunden |
3. Schuljahr |
Theoretischer und praktischer Unterricht
nach Anlage 6 PflAPrV |
|
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen |
80 |
Gesundheit und Entwicklung fördern |
190 |
Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen |
200 |
Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen |
170 |
Zur freien Verteilung |
60 |
Summe theoretischer und praktischer Unterricht |
700 |
|
Praktische Ausbildung
nach Anlage 7 PflAPrV |
780 |
[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
[Amtl. Anm.:] Für die besonderen Abschlüsse werden lediglich Stundentafeln für das letzte Schuljahr ausgewiesen. Die Ausbildung in den ersten beiden Schuljahren erfolgt noch unter einem Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
2.3
Stundentafel für den besonderen Abschluss „Altenpflegerin/Altenpfleger“ nach § 59 Abs. 3 PflBG (Kompetenzbeschreibung des dritten Schuljahres nach Anlage 4 PflAPrV)
Pflichtfächer |
Unterrichtsstunden |
3. Schuljahr |
Theoretischer und praktischer Unterricht
nach Anlage 6 PflAPrV |
|
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen |
80 |
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege |
110 |
Gesundheit und Entwicklung fördern |
80 |
Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen |
200 |
Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen |
170 |
Zur freien Verteilung |
60 |
Summe theoretischer und praktischer Unterricht |
700 |
|
Praktische Ausbildung
nach Anlage 7 PflAPrV |
780 |
[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
[Amtl. Anm.:] Für die besonderen Abschlüsse werden lediglich Stundentafeln für das letzte Schuljahr ausgewiesen. Die Ausbildung in den ersten beiden Schuljahren erfolgt noch unter einem Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.