Inhalt

BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1)
2.1
Stundentafel für die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann (Kompetenzbeschreibung nach den Anlagen 1 oder 2 PflAPrV)
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden 1
1. und 2. Schuljahr2
3. Schuljahr
Theoretischer und praktischer Unterricht
nach Anlage 6 PflAPrV


Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen3
230
80
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege34
330
50
Gesundheit und Entwicklung fördern
200
140
Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen4
260
200
Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen4
240
170
Zur freien Verteilung
140
60
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
1 400
700

Praktische Ausbildung 3 5
1 720
780

1 [Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
2 [Amtl. Anm.:] Pro Schuljahr sind 700 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht abzuhalten.
3 [Amtl. Anm.:] Ausschließlich diese Fächer sind zur Beurteilung des Bestehens der Probezeit nach § 11 Abs. 2 BFSO Gesundheit heranzuziehen und im Zwischenzeugnis anzugeben.
4 [Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
5 [Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
2.2
Stundentafel für den besonderen Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 59 Abs. 2 PflBG (Kompetenzbeschreibung des dritten Schuljahres nach Anlage 3 PflAPrV)
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden 1
3. Schuljahr2
Theoretischer und praktischer Unterricht
nach Anlage 6 PflAPrV

Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen
80
Gesundheit und Entwicklung fördern
190
Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen3
200
Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen3
170
Zur freien Verteilung
60
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
700

Praktische Ausbildung 4
nach Anlage 7 PflAPrV
780

1 [Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
2 [Amtl. Anm.:] Für die besonderen Abschlüsse werden lediglich Stundentafeln für das letzte Schuljahr ausgewiesen. Die Ausbildung in den ersten beiden Schuljahren erfolgt noch unter einem Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
3 [Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
4 [Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
2.3
Stundentafel für den besonderen Abschluss „Altenpflegerin/Altenpfleger“ nach § 59 Abs. 3 PflBG (Kompetenzbeschreibung des dritten Schuljahres nach Anlage 4 PflAPrV)
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden 1
3. Schuljahr2
Theoretischer und praktischer Unterricht
nach Anlage 6 PflAPrV

Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen
80
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege3
110
Gesundheit und Entwicklung fördern
80
Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen3
200
Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen3
170
Zur freien Verteilung
60
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
700

Praktische Ausbildung 4
nach Anlage 7 PflAPrV
780

1 [Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
2 [Amtl. Anm.:] Für die besonderen Abschlüsse werden lediglich Stundentafeln für das letzte Schuljahr ausgewiesen. Die Ausbildung in den ersten beiden Schuljahren erfolgt noch unter einem Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
3 [Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
4 [Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.