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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 27
Wiederholen einer Jahrgangsstufe
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler bei Zustimmung der Einrichtung für die praktische Ausbildung ein Schuljahr freiwillig wiederholen. 2Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. 3Soweit diese Schülerinnen und Schüler in der Folge das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten sie anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(2) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.