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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 26
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Note 6 in einem Pflichtfach oder der Note 5 in zwei Pflichtfächern oder wegen einer Bemerkung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 in einem Pflichtfach das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, können auf eigenen Antrag und bei Minderjährigkeit mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe hat …[Vor- und Familienname] auf Probe erhalten.“
(3) 1Die Klassenkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 2Die Probezeit endet bei Vollzeitausbildung mit dem letzten Schultag der zwölften Unterrichtswoche, bei Teilzeitausbildung mit dem letzten Schultag der 15. Unterrichtswoche nach Beginn des Schuljahres, eine Verlängerung ist nicht möglich. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.