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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 25
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 26 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird.
(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Pflichtfach die Note 5 oder 6 auf und
2.
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Pflichtfächern.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Pflichtfächern erzielt haben, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,
2.
die das entsprechende Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
3.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 29 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.