Inhalt
§ 25
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 26 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird.
(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
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Sie weisen nicht in einem weiteren Pflichtfach die Note 5 oder 6 auf und
- 2.
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sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Pflichtfächern.
2Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3An Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Fächer, in denen mündliche Prüfungen nach § 42 Abs. 1 abgehalten werden, nicht als Fächer der Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 2 zu werten, sofern in diesen nicht auch eine schriftliche Abschlussprüfung vorgesehen ist. 4Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
- 1.
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die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Pflichtfächern erzielt haben, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,
- 2.
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die das entsprechende Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
- 3.
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deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 29 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.