Inhalt
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1)
Stundentafel für die Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe
Pflichtfächer |
Unterrichtsstunden |
Theoretischer und praktischer Unterricht |
|
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen |
220 |
Gesundheit fördern und wiederherstellen |
80 |
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege |
220 |
Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen |
180 |
Summe theoretischer und praktischer Unterricht |
700 |
|
Praktische Ausbildung |
insgesamt 850 |
davon bei Schwerpunkt „stationäre Akutpflege“ in der ambulanten Versorgung
oder bei Schwerpunkt „ambulante Akutpflege“ in der stationären Versorgung |
mind. 80 |
[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.