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Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 10
Verlautbarungspflicht
1Der Anbieter hat der Bundesregierung und den drei Landesregierungen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies wegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Der Anbieter kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.