Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 5
Auswahlgrundsätze
(1) Der Antragsteller muß die Gewähr dafür bieten, daß er als Anbieter die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Grundsätze des Artikels 7 Abs. 2 und 4 sowie der Artikel 8 und 9 beachtet.
(2) 1Bei der Auswahl ist der Antragsteller zu berücksichtigen, der für die Erfüllung der nachfolgenden Anforderungen die bessere Gewähr bietet:
1.
Meinungsvielfalt nach Artikel 7 Abs. 1,
2.
ein Programm mit vielfältigen Nutzungsinhalten, in welchem die einzelnen Programmsparten angemessen berücksichtigt werden,
3.
organisatorische, technische, personelle und finanzielle Ausstattung zur Sicherstellung der Durchführung des Programms.
2Darüber hinaus können der zeitliche Umfang des Programms, der täglich nicht unter fünf Stunden liegen darf, und der Grad der Rücksichtnahme auf die programmlichen Interessen lokaler/regionaler Anbieter bei terrestrischer Verbreitung berücksichtigt werden.
(3) Zur Feststellung dieser Anforderungen können von den Antragstellern Auskünfte und Unterlagen verlangt werden.