Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 4
Auswahlverfahren
(1) Die Landesstellen beschließen über die Vorschläge der gemeinsamen Kommission.
(2) Weicht einer der Beschlüsse von den Vorschlägen der gemeinsamen Kommission ab, so hat diese unverzüglich den Landesstellen neue Vorschläge zu unterbreiten.