Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 7
Ausgewogenheit, allgemeine Programmgrundsätze
(1) 1Das Programm darf nicht einseitig einzelne politische, religiöse, weltanschauliche oder andere gesellschaftliche Meinungsrichtungen berücksichtigen. 2Es trägt zusammen mit den übrigen im Geltungsbereich des Staatsvertrags verbreiteten inländischen Rundfunkprogrammen dazu bei, daß die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen oder anderen gesellschaftlichen Meinungsrichtungen angemessen zum Ausdruck kommen. 3Es trägt ferner zur Unterrichtung, Bildung und Kultur sowie Unterhaltung bei.
(2) 1Das Programm darf sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und gegen die Völkerverständigung richten. 2Die Menschenwürde, die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sowie Ehe und Familie sind zu achten.
(3) 1Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können zur Übertragung religiöser Sendungen besondere Sendezeiten eingeräumt werden. 2Politische Parteien können Sendezeiten für Wahlwerbung nur entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes erhalten.
(4) 1Alle Nachrichten und Berichte haben Sachlichkeit zu wahren und sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 2Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen veröffentlicht werden. 3Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. 4Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. 5Berichterstattung und Kommentar sind zu trennen. 6Kommentare sind als solche zu kennzeichnen.