Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 6
Zulassung, Genehmigung, Widerruf
(1) 1Die Landesstellen erteilen nach dem für sie vorgeschriebenen Verfahren die nach Landesrecht erforderliche Zulassung oder Genehmigung für die Dauer von 15 Jahren. 2Unbeschadet der landesrechtlichen Bestimmungen kann die Zulassung oder Genehmigung auch widerrufen werden, wenn das Programm aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, länger als einen Monat nicht gesendet wird.
(2) Solange in mindestens einem der vertragsschließenden Länder eine Zulassung oder Genehmigung vorliegt, kann die Ausstrahlung für dieses Land erfolgen.