Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 1
Nutzung eines Fernsehkanals
(1) Die vertragsschließenden Länder kommen überein, Vergabe und Nutzung eines Kanals für Fernsehzwecke durch private Anbieter auf einem von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten Rundfunksatelliten gemeinsam zu regeln.
(2) Das Programm wird für die vertragsschließenden Länder ausgestrahlt.
(3) Die studiotechnische Abwicklung des Programms soll im Gebiet der vertragsschließenden Länder erfolgen.
(4) 1Zur Verbreitung des Programms wird der Anbieter nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen auch an der Nutzung verfügbarer drahtloser terrestrischer Fernsehfrequenzen beteiligt. 2Erreicht der Versorgungsgrad des über Rundfunksatelliten ausgestrahlten Programms einschließlich der kabelgebundenen Versorgung 70 v. H. der Rundfunkteilnehmer der vertragsschließenden Länder, kann die Beteiligung widerrufen werden.