Inhalt
Artikel 12
Anwendung ergänzenden Landesrechts
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag keine Regelungen enthält, sind die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. 2Die Artikel 7 bis 10 enthalten abschließende Regelungen.
(2) Trägerschaft und Verantwortung des Programms richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
(3) 1Maßnahmen zum Vollzug des Staatsvertrags und des ergänzenden Landesrechts der drei Länder trifft gegenüber den Anbietern jeweils eine der Landesstellen im Einvernehmen mit den beiden anderen. 2Die Zuständigkeit wechselt im Turnus von zwei Jahren ab Beginn der Ausstrahlung in der Reihenfolge Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz. 3Unberührt bleiben eigenständige Maßnahmen, die die Bayerische Landeszentrale für neue Medien im Einzelfall auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft und öffentlichen Verantwortung trifft.