Inhalt
Artikel 13
Zusammenarbeit
1Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis werden die drei Landesstellen in Fragen der allgemeinen Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werbung gemeinsame Anwendungsgrundsätze vereinbaren. 2Die Landesstellen arbeiten auch hinsichtlich der Nutzung der terrestrischen Fernsehfrequenzen (Artikel 1 Abs. 4) zusammen.