Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 8
Verbotene Sendungen, Jugendschutz
(1) Sendungen sind verboten, wenn sie
1.
zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
pornographisch sind,
4.
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich erheblich zu gefährden.
(2) 1Unzulässig sind auch Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen oder zu gefährden, es sei denn, der Anbieter trifft auf Grund der Sendezeit Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersklassen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. 2Der Anbieter darf Sendungen, die für Jugendliche bis sechzehn Jahren ungeeignet sind, nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sendungen, die für Jugendliche bis achtzehn Jahren ungeeignet sind, nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreiten.
(3) In den Anwendungsgrundsätzen nach Artikel 13 verständigen sich die Landesstellen auch darüber, inwieweit die Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und die Einstufungen der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft zugrundegelegt werden.