Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 9
Werbung
(1) 1Werbung ist als solche zu kennzeichnen und vom übrigen Programm zu trennen. 2Sie darf 20 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. 3Sie darf nur in Blöcken verbreitet werden; eine Sendung, deren Dauer 60 Minuten übersteigt, darf einmal Werbeeinschaltungen enthalten.
(2) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit mißbräuchlich ausnutzen.
(3) Werbung darf das übrige Programm inhaltlich nicht beeinflussen.
(4) 1Werbung im Sinn dieser Bestimmung sind nicht Sendungen, die von einem Dritten (Sponsor) finanziert werden, ohne daß ihr Inhalt in einem Zusammenhang mit dessen wirtschaftlichem Interesse steht. 2Der Sponsor muß genannt werden.