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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 9
Urlaub
(1) 1Studierende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.