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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 17
Betriebliche Altersversorgung
1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Studierende der Freien und Hansestadt Hamburg.