Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung. 2Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4Im Ausbildungs- und Studienvertrag (§ 2) wird die Ausbildungs- und Studienzeit der berufspraktischen Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung verbindlich vereinbart.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(3) 1An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im Übrigen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern berufspraktische Studienabschnitte oder die praktische Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt werden.
(4) Im Übrigen gilt für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a absolvieren, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
(5) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(6) 1Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 17 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz, § 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz und § 31 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz bleiben unberührt.