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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 22
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.