Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 2
Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
a)
die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
b)
Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils,
c)
Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
d)
Dauer der Probezeit,
e)
Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie der Studiengebühren,
f)
Dauer des Urlaubs,
g)
Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- und Studienvertrag gekündigt werden kann,
h)
Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
i)
die Geltung des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
j)
die Form des Ausbildungsnachweises gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a.
2Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus Angaben über:
a)
den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
b)
Verpflichtung der Studierenden/des Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
c)
Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
d)
Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder des für den Träger der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
3Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c enthält der Ausbildungs- und Studienvertrag über Satz 1 hinaus Angaben über:
a)
die Verpflichtung der Studierenden/des Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Schule,
b)
den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 30 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz,
c)
den Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Rahmen des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) angerechnet. 3Der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.