Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 18a
Übernahme von Studierenden
(1) Studierende, die ihre integrierte Ausbildung und ihr Studium jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend.
(2) 1Studierende, die ihre integrierte Ausbildung und ihr Studium nicht jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) 1Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung des Studiums nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die / der eine dem Studium adäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlüsse der integrierten Ausbildung und des Studiums sowie die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 3Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 18a:
1.
1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der dem Studium adäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 18a Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
2.
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 18a möglich.